CER und NIS2 – Wer, was, wann
CER ergänzt NIS2 durch den Fokus auf die operative Resilienz, während NIS2 die Sicherheit von Netzwerken und Informationssystemen adressiert.
Ziel:
Stärkung der Resilienz und des Schutzes kritischer Einrichtungen, die wesentliche Dienste in der EU bereitstellen – insbesondere gegenüber Cyber-, physischen und hybriden Bedrohungen.
Inkrafttreten:
Kritische Einrichtungen müssen bis spätestens 17. Juli 2026 identifiziert werden.

Betroffene Sektoren:
- Energie (Strom, Öl, Heizung, Wasserstoff, Gas)
- Transport (Luft-, Bahn-, Wasser-, Straßenverkehr, ÖPNV)
- Bankwesen (Kreditinstitute)
- Finanzmarktinfrastruktur (Handelsplätze, zentrale Gegenparteien)
- Gesundheitswesen (Krankenhäuser, Forschungslabore, Pharmahersteller usw.)
- Trinkwasserversorgung
- Abwasserentsorgung
- Digitale Infrastruktur (DNS, IXP, Cloud, Rechenzentren, usw.)
- Öffentliche Verwaltung
- Raumfahrt (bodenbasierte Infrastrukturen)
- Lebensmittel (Produktion, Verarbeitung, Verteilung)
Zentrale Ziele:
- Stärkung der Cyber- und physischen Resilienz kritischer Infrastrukturen
- Verbesserung von Risikobewertungen auf nationaler und organisatorischer Ebene
- Besserer Umgang mit grenzüberschreitenden Auswirkungen und Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Pflichten für kritische Einrichtungen:
- Durchführung von Risikobewertungen
- Meldung von Sicherheitsvorfällen innerhalb von 24 Stunden
- Teilnahme an Inspektionen, Audits und Einhaltung der Vorgaben
Durchsetzung:
Erfolgt durch nationale Aufsichtsbehörden. Die Critical Entities Resilience Group (CERG) unterstützt die EU-weite Koordination.
Beziehung zu NIS2:
CER ergänzt NIS2 durch ihren Fokus auf operative Resilienz, während NIS2 technische und organisatorische Maßnahmen für Netzwerke und Informationssysteme fokussiert.

Was ist NIS2?
Die NIS2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555) ist ein Gesetz der Europäischen Union, das Mindestanforderungen an die Cybersicherheit für kritische Infrastrukturen in der EU festlegt. Sie ersetzt die ursprüngliche NIS-Richtlinie und tritt am 18. Oktober 2024 in Kraft.
Ziel:
Verbesserung und Harmonisierung der Cybersicherheitsstandards in der EU und Verringerung der Fragmentierung durch die alte NIS-Richtlinie.
Wer ist betroffen?
Organisationen, die alle folgenden Kriterien erfüllen:
- Tätigkeit in der EU
- Mehr als 50 Mitarbeitende und über 10 Mio. € Umsatz
- Zugehörigkeit zu einem kritischen Sektor, z. B.:
- Energie, Transport, Banken, Gesundheit, Wasser
- IKT, digitale Infrastruktur, öffentliche Verwaltung
- Lebensmittel, Chemie, Produktion, Raumfahrt usw.
Einstufung:
- Wesentliche Einrichtungen: Große, besonders relevante Organisationen
- Wichtige Einrichtungen: Mittelgroße, aber dennoch kritische Organisationen
Zentrale Anforderungen:
- Umsetzung von Maßnahmen zum Management von Cybersicherheitsrisiken
- Meldung schwerwiegender Vorfälle an nationale CSIRTs
- Risikomanagement in der Lieferkette
- Verantwortung auf Führungsebene
- Dokumentation und regelmäßige Audits zur Compliance
Meldepflichten:
- Frühwarnung
- Vorfallmeldung
- Zwischen-, Abschluss- und Fortschrittsberichte
Strafen bei Nichteinhaltung:
- Wesentliche Einrichtungen: Bis zu 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Umsatzes
- Wichtige Einrichtungen: Bis zu 7 Mio. € oder 1,4 % des weltweiten Umsatzes
Haftung der Geschäftsführung:
Führungskräfte haften direkt für die Einhaltung der Cybersicherheitsvorgaben.
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